Stand: 12.8.2015
Verordnung psychiatrische Pflege:
Die Verordnung einer Behandlungspflege, ob somatisch oder psychiatrisch, dient grundsätzlich der Sicherstellung einer ärztlichen Behandlung. Im SGB V, § 37,2 wird dazu die rechtliche Grundlage definiert, die auch in der integrierten Versorgung ihre Gültigkeit behält. In diesem Kontext sind Leistungserbringer gehalten, sich nach der ärztlichen Vorgabe zu orientieren. Diese gesetzliche Grundlage wird im Rahmenvertrag der Regelversorgung mit den Pflegediensten konkretisiert; demzufolge ist eine einseitige Änderung der Verordnungsvorgabe durch den Pflegedienst nicht zulässig. Allerdings zählt im Kontext einer verordneten Behandlungspflege die Patientenbeobachtung zum essentiellen Aufgabenbereich, in der auch die Notwendigkeit einer Verordnungsvorgabe in der eigenen Häuslichkeit ständig überprüft werden muss. Sollte eine andere Notwendigkeit beobachtet werden, ist dies dem behandelnden Arzt sofort mitzuteilen. Um eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, kann sowohl in der Regelversorgung als auch in der integrierten Versorgung die Verordnung analog einer Bedarfsmedikation vorgegeben werden. Der Pflegedienst ist damit aufgefordert innerhalb der vorgegebenen Definition, den Bedarf zu ermitteln. Diese Bedarfsermittlung muss regelmäßig mit dem Arzt kommuniziert werden.
Eine Verordnung für psychiatrische Krankenpflege in der integrierten Versorgung sollte sich an den Regeln einer Bedarfsmedikation orientieren, mit der gleichzeitigen Aufforderung an die Leistungserbringer, diese, wie bei einer Bedarfsmedikation, nicht automatisch voll auszuschöpfen. Grundsätzlich sollte die Philosophie einer Verordnungspraxis darin bestehen, im Akutfall auch intensives Hometreatment zu ermöglichen, danach aber einen Patienten eher niedrigschwellig zu betreuen, dafür mitunter auch aber langfristiger.
Im Rahmen der eigenen Budgetverantwortung empfiehlt die PIBB, bei einer Erstverordnung für max. 92 Tage nicht mehr als 76 Einheiten zu überschreiten. In der Folgeverordnung sollte eine Degression erkennbar sein, so dass die zweite Quartalsverordnung nicht mehr als 56 Einheiten, die dritte 24 und die vierte 12 Einheiten nicht überschreiten sollte.
Für die psychiatrischen Pflegedienste gelten in der integrierten Versorgung dieselben Bedingungen, wie in der Regelversorgung. Die Einheit einer Behandlungspflege ist nicht zeitlich hinterlegt und es können mehrere Einsätze zusammengelegt werden.
Parallelverordnungen mit der Soziotherapie sollten vermieden und in begründeten Fällen mit der PIBB abgesprochen werden.
Verordnung Soziotherapie:
Die o. g. formellen Bedingungen entsprechen im Wesentlichen auch den Voraussetzungen für die Soziotherapie. Besondere Bedingungen sind:
– Indikationsausweitung (s. Anlage Vertragsauszug)
– eine Verordnung (Erst- und Folgeverordnung) wird für max. 92 Tage mit 15 Therapie-einheiten ausgestellt.
Für Leistungserbringer der Soziotherapie gelten in der integrierten Versorgung dieselben formalen Bedingungen der Zulassung etc., wie in der Regelversorgung.